Mattschwarze Verpackung für Nahrungsergänzungsmittelpulver auf einer weißen Laborarbeitsfläche mit Messlöffel und verschüttetem weißem Pulver neben der Allergenenliste.

Überprüft die NVWA aktiv, ob die Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln die neuen Allergenvorschriften einhalten?

Ja, die NVWA überprüft aktiv die Einhaltung der Allergenvorschriften, auch bei Herstellern von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Kontrollen finden sowohl angekündigt als auch unangekündigt statt, und die Überwachung konzentriert sich sowohl auf die Kennzeichnung als auch auf die Herstellungsprozesse des Produkts. In diesem Artikel beantworten wir die am häufigsten gestellten Fragen dazu, wie die Allergenvorschriften in der Praxis für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln gelten.

Wie setzt die NVWA die Allergenvorschriften in der Praxis durch?

Die NVWA setzt die Allergenvorschriften durch eine Kombination aus Marktüberwachung, Betriebsinspektionen und Produktuntersuchungen durch. Die Inspektoren überprüfen die Etiketten auf Vollständigkeit und Richtigkeit, beurteilen aber auch, ob die Produktionsumgebung den Anforderungen an das Allergenmanagement entspricht. Meldungen von Verbrauchern oder Unternehmen können ebenfalls Anlass zu einer gezielten Kontrolle geben.

In der Praxis arbeitet die NVWA risikoorientiert. Das bedeutet, dass Kategorien mit einem höheren Risiko für allergische Reaktionen, wie beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel mit mehreren Inhaltsstoffen oder Produkte, die auf derselben Produktionslinie wie allergenhaltige Produkte hergestellt werden, häufiger kontrolliert werden. Nahrungsergänzungsmittelmarken fallen ausdrücklich in den Zuständigkeitsbereich der NVWA, auch wenn es sich um Produkte handelt, die online verkauft oder aus dem Ausland importiert werden.

Neben physischen Kontrollen führt die NVWA auch Laboruntersuchungen durch. Dabei wird geprüft, ob die tatsächliche Zusammensetzung eines Produkts mit den Angaben auf dem Etikett übereinstimmt. Wird ein nicht angegebenes Allergen festgestellt, kann dies unmittelbare Durchsetzungsmaßnahmen nach sich ziehen.

Welche Allergenvorschriften gelten speziell für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln?

Nahrungsergänzungsmittelmarken fallen unter die Europäische Verordnung über die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU 1169/2011), die vorschreibt, dass alle vierzehn anerkannten Allergene auf dem Etikett angegeben werden müssen, wenn sie als Zutat verwendet werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Spuren und Kreuzkontaminationen, sofern diese vernünftigerweise zu erwarten sind.

Zu den vierzehn kennzeichnungspflichtigen Allergenen gehören unter anderem Gluten, Milch, Eier, Erdnüsse, Nüsse, Soja, Fisch, Schalentiere, Sesam, Senf, Sellerie, Lupinen, Weichtiere und Schwefeldioxid. Für Nahrungsergänzungsmittel ist dies besonders relevant, da viele Produkte Proteinquellen wie Molke (Milch), Soja oder Nüsse enthalten und da auf den Produktionslinien oft mehrere Produkte verarbeitet werden.

Neben der Pflicht zur Angabe vorhandener Allergene besteht auch die Verpflichtung, eine sogenannte Warnung vor Kreuzkontamination anzugeben, wenn ein reales Risiko besteht, dass ein Allergen unbeabsichtigt enthalten ist. Formulierungen wie “Kann Spuren von … enthalten” sind hierfür die gängige Vorgehensweise, müssen sich jedoch auf eine tatsächliche Risikoanalyse stützen und dürfen nicht auf unbegründeten Standardhinweisen beruhen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt für Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln ist die Lesbarkeit: Allergene müssen optisch von den übrigen Zutaten unterschieden werden, beispielsweise durch die Verwendung von Fettdruck. Dies gilt sowohl für physische Verpackungen als auch für digitale Produktseiten im Online-Handel.

Was sind die Folgen, wenn eine Marke für Nahrungsergänzungsmittel die Anforderungen nicht erfüllt?

Wenn eine Marke für Nahrungsergänzungsmittel die Allergenvorschriften nicht einhält, kann die NVWA eine Reihe von Durchsetzungsmaßnahmen verhängen, die von einer offiziellen Verwarnung über eine Geldbuße bis hin zu einem Produktrückruf oder sogar einer vorübergehenden Produktionsunterbrechung reichen. Die Schwere der Maßnahme hängt von der Art und dem Ausmaß des Verstoßes ab.

Bei fehlenden oder falschen Angaben zu Allergenen auf dem Etikett kann die NVWA ein Unternehmen dazu verpflichten, das Produkt unverzüglich vom Markt zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine reale Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Solche Rückrufaktionen werden auf der Website der NVWA veröffentlicht und können erheblichen Reputationsschaden verursachen.

Neben der direkten Durchsetzung durch die NVWA kann eine Nahrungsergänzungsmittelmarke auch zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn ein Verbraucher nachweislich durch ein nicht angegebenes Allergen einen Schaden erleidet. Die finanziellen und rufschädigenden Folgen können für eine Marke gravierend sein, insbesondere in einem Markt, in dem Vertrauen ein entscheidender Faktor für die Kundentreue ist.

Für Marken, die in mehreren europäischen Ländern tätig sind, gilt zudem, dass andere nationale Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise die FAVV in Belgien, über vergleichbare Befugnisse verfügen. Eine Nichteinhaltung der Vorschriften in einem Markt kann daher Auswirkungen auf die Position in anderen Märkten haben.

Wie können Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln nachweisen, dass sie die Vorschriften einhalten?

Nahrungsergänzungsmittelmarken weisen die Einhaltung der Vorschriften durch eine Kombination aus dokumentierten Prozessen, zertifizierten Produktionsumgebungen und aktueller Produktkennzeichnung nach. Entscheidend ist, dass die Einhaltung nachweisbar und rückverfolgbar sein muss, nicht nur bei den Endprodukten, sondern auch bei den vorangehenden Schritten.

Konkrete Maßnahmen, die Marken ergreifen können, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und nachzuweisen:

  • Ein aktueller, auf HACCP basierender Lebensmittelsicherheitsplan das sich speziell mit Allergenrisiken in der Produktion und der Lieferkette befasst.
  • Dokumentation zu Rohstoffen von Lieferanten, einschließlich Angaben, aus denen das Vorhandensein oder Fehlen von Allergenen hervorgeht.
  • Eine Allergenmatrix für alle Produkte, die auf derselben Produktionslinie hergestellt werden, damit das Risiko einer Kreuzkontamination transparent ist.
  • Etikettenkontrollen Dabei wird geprüft, ob alle vorgeschriebenen Allergene gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 korrekt und lesbar angegeben sind.
  • Regelmäßige Audits oder Zertifizierungen durch eine anerkannte dritte Stelle, wie beispielsweise eine BRCGS-Zertifizierung, bei der das Allergenmanagement fester Bestandteil des Qualitätsmanagementsystems ist.

Eine BRCGS-Zertifizierung ist dabei ein besonders aussagekräftiger Nachweis für die Einhaltung der Vorschriften. Der Standard prüft ausdrücklich das Allergenmanagement, die Rückverfolgbarkeit und die Produktintegrität und bietet Einzelhändlern und Abnehmern die Gewissheit, dass die Produktionsprozesse kontrolliert und überprüfbar sind.

Wie MixMasters bei der Einhaltung der Allergenvorschriften und der Compliance hilft

Als Produktionspartner für Eigenmarken nehmen wir die Verantwortung für die Einhaltung der Allergenvorschriften ernst. Wir sind BRCGS-zertifiziert, was bedeutet, dass unser Allergenmanagement, unsere Rückverfolgbarkeit und unsere Qualitätskontrollen international anerkannten Standards entsprechen. Für Marken, die bei uns produzieren lassen, bietet dies eine solide Grundlage, um nachweislich konform zu sein.

Konkret bieten wir unseren Kunden Folgendes an:

  • Ein auf dem HACCP-Konzept basierender Lebensmittelsicherheitsplan, der speziell auf ihre Produktlinie und ihre Produktionsumgebung zugeschnitten ist.
  • Korrekte Produktangaben auf dem Etikett, einschließlich der vorgeschriebenen Allergenkennzeichnung gemäß EU-Verordnung 1169/2011.
  • Transparente Rohstoffdokumentation und Rückverfolgbarkeit auf Chargenebene.
  • Unterstützung bei der Erstellung von Produktspezifikationen, die den Anforderungen der NVWA und anderer europäischer Aufsichtsbehörden entsprechen.

Ganz gleich, ob Sie eine etablierte Marke sind, die einen zuverlässigen Produktionspartner sucht, oder ein Start-up, das seine erste Nahrungsergänzungsmittel-Produktlinie auf den Markt bringen möchte – wir sorgen dafür, dass Ihr Produkt nicht nur gut schmeckt, sondern auch alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Sehen Sie sich unser Dienstleistungen für Eigenmarken-Nahrungsergänzungsmittel oder Nehmen Sie direkt Kontakt auf um zu besprechen, wie wir Ihre Marke unterstützen können.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln Allergene auch auf meiner Website und in meinem Online-Shop angeben oder reicht es aus, sie nur auf der Verpackung anzugeben?

Ja, de allergenenvermelding is verplicht op álle verkooppunten waar consumenten een aankoopbeslissing maken, inclusief je webshop en productpagina’s. Conform EU 1169/2011 moet de informatie beschikbaar zijn vóór de aankoop wordt afgerond, wat betekent dat allergenen duidelijk leesbaar op de productpagina moeten staan. Zorg er ook online voor dat allergenen visueel worden onderscheiden van de overige ingrediënten, bijvoorbeeld via vetgedrukte letters.

Woher weiß ich, ob meine Warnung vor Kreuzkontamination rechtlich ausreichend fundiert ist?

Een kruisbesmettingswaarschuwing zoals ‘Kan sporen bevatten van…’ is alleen juridisch houdbaar als deze is gebaseerd op een gedocumenteerde risicoanalyse van je productieomgeving en supply chain. Een standaarddisclaimer die zonder onderbouwing op elk product wordt geplakt, voldoet niet aan de eisen en kan bij een NVWA-inspectie als misleidend worden beoordeeld. Laat je waarschuwingen altijd onderbouwen door een allergenenmatrix en vastgelegde HACCP-analyses.

Was muss ich tun, wenn mein Lieferant die Zusammensetzung eines Rohstoffs ändert?

Änderungen bei den Rohstoffen müssen unverzüglich in Ihre Allergenmatrix, Ihre Kennzeichnung und Ihre HACCP-Dokumentation übernommen werden. Vereinbaren Sie mit Ihren Lieferanten, dass diese Sie bei jeder Änderung der Zusammensetzung oder der Produktionsumgebung proaktiv informieren, und halten Sie dies in einem Lieferantenvertrag fest. Passen Sie Ihr Etikett niemals an, ohne dass die zugrunde liegende Dokumentation aktualisiert wurde, denn eine Diskrepanz zwischen Etikett und tatsächlicher Zusammensetzung ist einer der häufigsten Verstöße, die die NVWA feststellt.

Gilt die Allergenkennzeichnungsvorschrift auch für Nahrungsergänzungsmittel, die ich aus dem Ausland importiere und in den Niederlanden verkaufe?

Ja, sobald Sie ein Produkt auf den niederländischen oder europäischen Markt bringen, sind Sie als Importeur oder Vertreiber für die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlich, unabhängig davon, wo das Produkt hergestellt wurde. Das bedeutet, dass ausländische Etiketten, die nicht den europäischen Anforderungen entsprechen, vor dem Verkauf angepasst werden müssen. Die NVWA führt zudem aktive Kontrollen bei importierten Produkten durch, einschließlich solcher, die über Online-Kanäle angeboten werden.

Wie oft muss ich meine Allergenmatrix und meine Kennzeichnung überprüfen?

Es gibt keine gesetzlich festgelegte Häufigkeit für die Überprüfung, aber es hat sich bewährt, Ihre Allergenmatrix und Kennzeichnung bei jeder Änderung der Rohstoffe, Produktionsprozesse oder Produktionslinien zu überprüfen – sowie mindestens einmal jährlich im Rahmen einer strukturellen Kontrolle. Verbinden Sie dies mit Ihrer regelmäßigen HACCP-Überprüfung, damit es zu einem festen Bestandteil Ihres Qualitätsmanagementsystems wird. Bei einer BRCGS-Zertifizierung ist eine regelmäßige Überprüfung übrigens ein obligatorischer Bestandteil des Auditzyklus.

Kann ich als kleine Marke für Nahrungsergänzungsmittel auch ohne BRCGS-Zertifizierung nachweislich die Anforderungen erfüllen?

Ja, eine BRCGS-Zertifizierung ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, bietet aber den besten Nachweis. Ohne Zertifizierung können Sie die Einhaltung der Vorschriften durch einen gut dokumentierten HACCP-Plan, aktuelle Rohstoffspezifikationen der Lieferanten, eine Allergenmatrix und nachweisbare Etikettenkontrollen belegen. Beachten Sie, dass Einzelhändler und Großabnehmer zunehmend eine Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle als Einkaufsvoraussetzung verlangen, wodurch die Zertifizierung auch wirtschaftlich immer relevanter wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer offiziellen Verwarnung und einem Bußgeld bei einem Verstoß gegen die NVWA-Vorschriften, und wann wird welche Maßnahme verhängt?

Eine offizielle Verwarnung wird in der Regel bei einem erstmaligen Verstoß oder bei einem formalen Mangel ohne unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit verhängt, wie beispielsweise bei einer mangelnden Lesbarkeit auf dem Etikett. Bei schwerwiegenderen Verstößen, wie beispielsweise einer fehlenden Allergenkennzeichnung für ein vorhandenes Allergen oder einem nachgewiesenen Risiko einer Kreuzkontamination, das nicht kommuniziert wurde, folgt eine Geldbuße oder ein Produktrückruf. Die NVWA verfolgt einen risikobasierten Ansatz, bei dem die Schwere der Maßnahme im Verhältnis zur potenziellen Gefahr für die Verbraucher steht.

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Mahlzeit-Shakes:

Zutaten: Vollkornhafermehl (Gluten), Molkeneiweißkonzentrat (MILCH), Sonnenblumenölpulver (Sonnenblumenöl, modifizierte Stärke, Glukosesirup, Siliciumdioxid, natürliches Aroma), Maltodextrin, Isomaltulose, Vitamin- und Mineralstoffmischung (Trikalziumcitrat, Dikalziumphosphat, Kaliumchlorid, Maltodextrin, Magnesiumoxid, Dikalziumphosphat, Natriumascorbat), Eisenpyrophosphat, Tocopherylacetat, Zinksulfat, Folsäure, Kaliumjodid, Niacin, Natriummolybdat, Natriumselenit, Retinylacetat, Vitamin K1, Calcium-D-Pantothenat, Mangansulfat, D-Biotin, Chrom-III-chlorid, Kupfersulfat, Cyanocobalamin, Ergocalciferol, Pyridoxinhydrochlorid, Riboflavin, Thiaminmononitrat), Inulin, Verdickungsmittel: Xanthangummi, Emulgator: Sonnenblumenlecithin, Süßstoff: Sucralose

NÄHRWERT

 
 

ENERGIEWERT

Kilojoule

1669,98

KJ/100g

2170,97

KJ/130g

 

Kilo-Kalorie

397,60

Kcal/100g

516,88

Kcal/130g

 

FATS

insgesamt

12,38

g/100g

16,09

g/130g

 

gesättigt

1,75

g/100g

2,27

g/130g

 

KOHLE HYDRATEN

insgesamt

45,35

g/100g

58,96

g/130g

 

Zucker

5,92

g/100g

7,69

g/130g

 

EGG WHITES

insgesamt

23,12

g/100g

30,05

g/130g

 

LEBENSMITTELGEBÜHR

insgesamt

7,58

g/100g

9,85

g/130g

 

Energieverstärker:

INHALTSSTOFFE MIT PHYSIOLOGISCHER WIRKUNG PRO PORTION VON 10 g

Taurin

2000 mg

L-Tyrosin

1000 mg

L-Carnitin       

400 mg

Maca-Pulver

250 mg

Koffein

200 mg

Extrakt aus schwarzem Pfeffer    

100 mg

Magnesium

99 mg

Vitamin C       

80 mg

Vitamin B3 (Nicotinamid)

16 mg

Vitamin B6 (Pyridoxin)

1 mg

Cyanocobalamin (Vit B12)

2,5 µg

Pflanzliche Eiweißshakes (vegan): Zutaten: Erbsenproteinisolat, Aroma, Süßstoff: Sucralose
NÄHRWERT
ENERGIEWERT Kilojoule 1653,97 KJ/100g 496,19 KJ/30g
Kilo-Kalorie 395,44 Kcal/100g 118,63 Kcal/30g
FATS insgesamt 7,90 g/100g 2,37 g/30g
gesättigt 2,03 g/100g 0,61 g/30g
KOHLE HYDRATEN insgesamt 2,21 g/100g 0,66 g/30g
Zucker 1,18 g/100g 0,36 g/30g
EGG WHITES insgesamt 84,77 g/100g 25,43 g/30g
LEBENSMITTELGEBÜHR insgesamt 8,90 g/100g 2,67 g/30g

Molkenprotein-Isolat-Shakes, z.B. 90%-Protein:

Zutaten: Molkenproteinisolat (MELK), Verdickungsmittel: Xanthan, Emulgator: Sonnenblumenlecithin, Süßstoff: Sucralose

 

NÄHRWERT

 
 

ENERGIEWERT

Kilojoule

1528,87

KJ/100g

458,66

KJ/30g

 

Kilo-Kalorie

359,97

Kcal/100g

107,99

Kcal/30g

 

FATS

insgesamt

0,29

g/100g

0,09

g/30g

 

gesättigt

0,24

g/100g

0,07

g/30g

 

KOHLE HYDRATEN

insgesamt

2,56

g/100g

0,77

g/30g

 

Zucker

2,56

g/100g

0,77

g/30g

 

EGG WHITES

insgesamt

89,01

g/100g

26,70

g/30g

 

LEBENSMITTELGEBÜHR

insgesamt

0,73

g/100g

0,22

g/30g

 
Molkenproteinkonzentrat-Shakes c.a. 75%-Protein: Zutaten: Molkeneiweißkonzentrat (MELK), Verdickungsmittel: Xanthan, Emulgator: Sonnenblumenlecithin, Süßstoff: Sucralose
NÄHRWERT
ENERGIEWERT Kilojoule 1621,80 KJ/100g 486,54 KJ/30g
Kilo-Kalorie 383,44 Kcal/100g 115,03 Kcal/30g
FATS insgesamt 6,85 g/100g 2,05 g/30g
gesättigt 2,93 g/100g 0,88 g/30g
KOHLE HYDRATEN insgesamt 4,03 g/100g 1,21 g/30g
Zucker 4,03 g/100g 1,21 g/30g
EGG WHITES insgesamt 80,21 g/100g 24,06 g/30g
LEBENSMITTELGEBÜHR insgesamt 0,73 g/100g 0,22 g/30g

Mahlzeitenshakes pflanzlich (vegan):

Zutaten: Vollkornhaferflocken (Gluten), Erbsenproteinisolat, Sonnenblumenölpulver (Sonnenblumenöl, modifizierte Stärke, Glukosesirup, Siliziumdioxid, natürliches Aroma), Maltodextrin, Isomaltulose, Vitamin- und Mineralstoffmischung (Trikaliumcitrat, Dikaliumphosphat, Kaliumchlorid, Maltodextrin, Magnesiumoxid, Dikaliumphosphat, Natriumascorbat, Eisenpyrophosphat, Tocopherylacetat, Zinksulfat, Folsäure, Kaliumjodid, Niacin, Natriummolybdat, Natriumselenit, Retinylacetat, Vitamin K1, Calcium-D-Pantothenat, Mangansulfat, D-Biotin, Chrom-III-chlorid, Kupfersulfat, Cyanocobalamin, Ergocalciferol, Pyridoxinhydrochlorid, Riboflavin, Thiaminmononitrat), Inulin, Verdickungsmittel: Xanthangummi, Süßstoff: Sucralose

NÄHRWERT

 
 

ENERGIEWERT

Kilojoule

1665,91

KJ/100g

2165,68

KJ/130g

 

Kilo-Kalorie

397,45

Kcal/100g

516,69

Kcal/130g

 

FATS

insgesamt

12,56

g/100g

16,33

g/130g

 

gesättigt

1,57

g/100g

2,03

g/130g

 

KOHLE HYDRATEN

insgesamt

44,70

g/100g

58,11

g/130g

 

Zucker

5,15

g/100g

6,70

g/130g

 

EGG WHITES

insgesamt

23,86

g/100g

31,02

g/130g

 

LEBENSMITTELGEBÜHR

insgesamt

9,29

g/100g

12,08

g/130g

 
Fettverbrenner:
INHALTSSTOFFE MIT PHYSIOLOGISCHER WIRKUNG PRO PORTION VON 7 g
L-Tyrosin 1200 mg
L-Carnitin 1000 mg
Gamma-Aminobuttersäure (GABA) 300 mg
Grüner Tee-Extrakt 300 mg
Cholinbitartrat 250 mg
Guarana 100 mg
Koffein 100 mg
EGCG (aus Grüntee-Extrakt) 45 mg

Vor dem Workout:

INHALTSSTOFFE MIT PHYSIOLOGISCHER WIRKUNG PRO PORTION VON 10 g

L-Citrullin DL-malat 2:1

2000 mg

Beta-Alanin

1600 mg

Taurin

1200 mg

L-Tyrosin

1000 mg

Koffein

250 mg

Geschmäcker:

  • Käsekuchen mit Erdbeeren
  • Erdbeere natürlich
  • Ananas
  • Ananas natürlich
  • Apfel
  • Apfel natürlich
  • Apfelkuchen
  • Banane natürlich
  • Bittermandel natürlich
  • Blaubeere
  • Heidelbeere natürlich
  • Waldfrüchte natürlich
  • Cappuccino
  • Käsekuchen Natürlich
  • Schokolade Natürlich
  • Cola natürlich
  • Kekse und Sahne
  • Weintrauben
  • Quark Heidelbeere
  • Himbeere Natürlich
  • Gebratener Apfel
  • Grüner Tee
  • Haselnuss
  • Honig
  • Karamell natürlich
  • Kirschen, natürlich
  • Kiwi
  • Kokosnuss natürlich
  • Mango natürlich
  • Natürliches Zitronenaroma
  • Natürliches Zitrusaroma
  • Pannacotta
  • Passionsfrucht
  • Birne natürlich
  • Pfirsich
  • Erdnussbutter
  • Pistazien
  • Plusvanille
  • Reis
  • Zimmer
  • Natürlich Sahne
  • Orange natürlich
  • Tiramisu
  • Tomate-Mozzarella
  • Vanille natürlich
  • Vanillin
  • Und natürlich Vanille
  • Walnuss
  • Wassermelone
  • Wassermelone natürlich
  • Weiße Schokolade natürlich

Kombinationen sind möglich